01.Frage:
Wie kann ich in Spanien feststellen, ob der Verkäufer auch Grundstückseigentümer
ist?
Lassen Sie sich das Eigentumsrecht
des Verkäufers durch Vorlage seines notariellen Kaufvertrags
mit Eintragungsvermerk des Grundbuchamtes oder einen aktuellen Grundbuchauszug
nachweisen.
02. Welche Objektinformationen
sind vor dem Kaufvertragsabschluß einzuholen und wodurchunterscheidet
sich das spanische Grundstücks- recht im Vergleich zum deutschen
Recht?
Bevor Sie schriftlich oder mündlich etwas vereinbaren (auch mündliche
Verträge können nach spanischem Grundstücksrecht gültig
sein), vergewissern Sie sich genau über das ins Auge gefasste
Objekt, insbesondere über folgende Punkte / Informationen: a.
Belastungen b. Baulandqualität c. gemeindliche Bebauungspläne
d. Bestehen von Miet- und Pachtverträgen hinsichtlich der
Liegenschaft e. Steuerschulden, für welche die Liegenschaft
haftet f. ggf. vorhandene Umlagenrückstände in der Eigentümergemeinschaft
(= Comunidad)
03.Frage: Warum finden beim
Kauf einer spanischen Immobilie oft sog. Formularverträge Anwendung?
Da vor dem eigentlichen notariellen
Grundstückskaufvertrag (= Escritura) in der Regel zunächst
privatschriftliche Verträge abgeschlossen werden in welchen
sich die Vertragsparteien Käufer und Verkäufer zum sog.
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft verständigen
finden meist sog. Formularverträge Anwendung. Diese sind zwar
leicht auszufüllen, verheißen aber oft nur Gutes für
den Vertragspartner, der das Formular entworfen hat. Ausgewogene
Individualverträge verursachen indes aber häufig Kopfzerbrechen.
Das Bestehen auf Individual - vereinbarungen kann zugegebenermaßen
die Stimmung bei den Vertrags - verhandlungen beeinflussen, verändert
aber zumeist auch entscheidend das Ergebnis
04. Frage: Welche weiteren
Vertragsbestandteile, neben den üblichen Kaufvertragsinhalten,
sollten im privatschriftlichen Vertrag festgehalten werden?
Lassen Sie sich auch anscheinend
nebensächliche Zusicherungen und offensichtliche Selbstverständlichkeiten
schriftlich von Ihrem Vertragspartner bestätigen. Halten Sie
auch stets im Vertrag fest, welches Recht Anwendung finden soll. Bei
Vermögensdispositionen sollte man nach dem Motto: Vertrauen
ist gut Sicherheit ist besser handeln und prüfen
welche Garantien vom Vertragspartner geboten werden, damit die Vertragsinhalte
auch erfüllt werden sei es auch das diese gerichtlich
durchgesetzt werden müssten.
05. Frage: Auf welche Besonderheit
muß man z.B. beim Erwerb eines Baugrundstückes achten?
Beim Erwerb eines Baugrundstückes
ist darauf zu achten, dass es die Mindestgröße für
eine spätere Bebauung erfüllt.
06.Frage: Warum empfiehlt sich
in der Regel ein sachkundiger Berater?
Bei allen Grundstücksgeschäften
und insbesondere in schwierigen Sachfragen (Erwerb aus Versteigerung,
sollten man stets einen sachkundigen Berater (guter und kompetenter
Immobilienmakler, Rechtsanwalt, etc.) beauftragen, denn sein Honorar
( ab ca. 100.000 Pts. bzw. bis zu 1 % des Kaufpreises als Orientierungshilfe)
beträgt oft nur einen Bruchteil des Schadens, welchen man
möglicherweise erleiden könnte.
07.Frage: Warum sollte der
Käufer den umgehenden Abschluss des notariellen Kaufvertrages
verfolgen?
Der Käufer sollte auf umgehenden
Abschluss des notariellen Kaufvertrages und seiner Eintragung als
Eigentümer ins Grundbuch bestehen, selbst wenn Raten - zahlung
vereinbart wurde, damit keine weitergehenden Rechte Dritte in der
Zwischenzeit ggf. zur Eintragung gelangen.
08.Frage: Was ist beim Erwerb
einer Neubauimmobilie, die zum Zeitpunkt des Kaufvertrages noch nicht
fertiggestellt ist, zu beachten?
Wird ein im Bau befindliches, noch
nicht fertig gestelltes Objekt gekauft und werden hierbei die üblichen
Kaufpreisteilzahlungsraten vereinbart, so ist Seitens des Verkäufers
(Bauträgers) zur Sicherstellung der geleisteten Zahlungsraten
für den Käufer der Nachweis der Zahlungssicherstellung bsw.
durch die Herausgabe einer Bankbürgschaft zu erbringen.
09.Frage: Was zeichnet einen
guten Immobilienpartner bzw. berater aus und warum empfiehlt
sich die Einschaltung?
Mit der Wahl eines erfahrenen und
verlässlichen Beraters wird Ihnen Ihr Kauf von Anfang an Freude
machen, und helfen viel Zeit und Geld zu sparen. Der Berater sollte
unbedingt ortsansässig sein, Ihnen eine gute Auswahl an Objekten
zeigen und zur Seite stehen, um Sie mit der Umgebung vertraut zu machen.
10. Frage: Welche Objektunterlagen
und Informationen sollten eingesehen und geprüft werden?
Nach der Auswahl eines Objektes sollten
Sie Einsicht in die folgenden Objektunterlagen nehmen: a. IBI
- Impuestos sobre Bienes Inmuebles = jährlich zu zahlende Grundsteuer.
Aus dieser lässt sich der Katasterwert der Immobilie (= Valor
Castrastal) - auf dem weitere Steuern basieren, erkennen. b.
Grundbuch = Das Registro de la Propiedad beim Grundbuchamt (hier sind
alle Liegenschaften durch die Escritura Pública eingetragen,
die jedermann zugänglich sind und aus dem u.a. die aktuellen
Besitzverhältnisse und der Name des Eigentümers hervorgehen,
eingetragen. Ferner müssen darin sämtliche Hypotheken und
andere Forderungen eingetragen sein. Nur dort können Sie ersehen,
ob die Immobilie lastenfrei ist). Kaufen Sie nie eine Immobilie,
bevor Sie nicht eine aktuelle Kopie der Nota Simple (= Grundbuchauszug)
geprüft haben! c. Eigentümergemeinschaft = Die Urbanisation
oder das Appartmentgebäude wird durch die gesetzlich vor - geschriebene
und eingetragene Comunidad verwaltet. Die Einsicht in die letzte
Quittung über die monatlich oder jährlich zu zahlende Cuota
de Comunidad (= Gemeinschaftsabgabe/Wohngeld) zeigt Ihnen, wieviel
Sie tatsächlich zu zahlen haben. Lassen Sie sich eine Kopie der
Statuten und ein Protokoll der letzten Versammlung übergeben,
da daraus evtl. Probleme, z. B. Wassermangel, Bau - mängel, anstehende
größere Investitionen ö.ä. hervorgehen. Ferner
können Sie somit Ihre Rechte und Pflichten als Miteigentümer
erfahren.
11. Frage: Wie hoch sind in
etwa die Steuern und Gebühren beim Grundstückserwerb in
Spanien und wer trägt welche Gebühren, Kosten?
Als Orientierungswert gilt eine Größe
von ca. (+/-) 10 % des Vertragswertes für Steuern, Gebühren
und Nebenkosten. Die Notargebühren sind gesetzlich geregelt,
werden vom Erwerber getragen und betragen mindestens 50.000 Pts.,
die Eintragungs - gebühren für die Eigentumsumschreibung
liegen zwischen 20.000 bis 50.000 Pts. und werden vom Erwerber
getragen, die Grunderwerbs - steuer beträgt 6 % vom Vertragswert
bei einer Gebraucht - immobilie bzw. 7 % MwSt. (= IVA)
beim Erwerb eines Neubaus vom Bauträger und wird ebenfalls vom
Erwerber getragen. Die sog. Wertzuwachssteuer (= Plusvalia) muß
im Einzelfall beim Rathaus durch den Berater erfragt werden und wird
berechnet aus Differenzbetrag zwischen Verkaufspreis abzüglich
ehemaliger Erwerbspreis = Wertzuwachs (Plusvalor). Sie wird vom Verkäufer
getragen. Der Verkäufer trägt ebenfalls die Vermittlungscourtage
( ca. 5 % des Vertragswertes) des von ihm beauftragten Maklers/Vermittlers.
12. Frage: Wie finde ich den
richtigen Immobilienberater?
Wir von marbella-invest.com®
empfehlen uns als Ihr persönlicher Berater aus folgenden Gründen:
a. Wir kennen Marbella
und die Costa del Sol seit vielen Jahren (oder sind hier geboren worden)
und standen damals vor gleichen Sachfragen (wer ist ein guter Berater,
was muß ich tun, was muß ich wissen, klappt das auch alles,
wer garantiert mir für das gute Gelingen meines Investments,
ist der Preis angemessen, wer kümmert sich um den sog. after-sales-service
wie bzw. rechtliche und steuerliche Beratung und Betreuung, Versicherungen,
Verwaltung, um ein Hausmädchen, um eine gute Schule für
die Kinder, wer betreut mein Haus in meiner Abwesenheit, wer baut
mein Objekt ggf. um, wer vermittelt mir Gärtner oder Poolboy,
etc.) daher sind uns Ihre Wünsche, Bedürfnisse, Fragen,
etc. bestens bekannt.
b. Wir leben mit
unseren Familien seit Jahren in Marbella und betreiben hier langjährig
erfolgreich diverse Geschäfte im Bauträger-, Immobilien-,
Mode-, Beratungs- und Handelsbereich. c. Wir werden Sie erfolgreich
beraten, haben zu jeden Tag und jeder Zeit Zeit für Sie,
Ihre Familie und Wünsche weil uns auch Ihre Empfehlung
sehr wichtig ist!
d. Wir kooperieren nur
mit ersten Adressen und geben unseren Mandanten den besten Service.
Nur dadurch verfügen wir über zahlreiche Referenzen von
zufriedenen Kunden, welche teilweise bereits mehrfach durch unsere
Beratung erfolgreich in Marbella investiert bzw. reinvestiert haben.
e. Das von uns und unseren
Geschäftspartnern in den vergangenen Jahren in der Development-,
Immobilien- und Baubranche europaweit betreute, initiierte und abgewickelte
Transaktionsvolumen liegt heute bereits bei deutlich über 10
Mrd. DMark.f. marbella-invest.com (for your best investment in Marbella)
Sie haben es sich verdient !
13. Frage: Wie unterscheidet
sich der Immobilienerwerb in Deutschland zum Erwerb in Spanien?
a. Der Eigentumserwerb
erfolgt in Spanien bereits durch einen privatschriftlichen Vertrag
mit Schlüsselübergabe oder die notarielle Urkunde (escritura).
In Deutschland führt erst die Eintragung im Grundbuch zur
Eigentümerstellung.
b. Der Eintrag ins Grundbuch
ist in Spanien nicht zwingend vorgeschrieben, aber sehr wichtig,
da sonst andere das Grundstück gutgläubig erwerben könnten.
Im deutschen Recht ist diese Eintragung zwingend und unumgänglich.
c. Zwischen notariellem
Vertrag und Grundbucheintrag sichert in Spanien ein asiento de presentación
(Auflassungsvormerkung) unter Beachtung bestimmter Zeitfristen den
Eintragungs- und Eigentums - verschaffungsanspruch. Dieser Schutz
ist in Deutschland ähnlich gestaltet.
d. Ohne Grundbucheintrag
wird man in Deutschland kein Eigentümer. In Spanien erhält
man ohne den Grundbucheintrag keine Sicherheit über den Immobilienbesitz.
e. Der Notar handelt in
Spanien nur bei Auftrag, wenn eine Anfrage über die Grundbuchsituation
vor Vertragsunterschrift, eine Mitteilung ans Grundbuch über
die Beurkundung mit Sperrwirkung oder ein Umschreibungsverfahren erfolgen
soll. Ein Notar in Deutschland macht dies automatisch.
f. Vor einer Beurkundung
schaut der deutsche Notar automatisch ins Grundbuch. In Spanien ist
der Notar dazu nicht verpflichtet, gehen aber in der letzten Zeit
mehr und mehr dazu über, das auch zu erledigen. Jeder kann hier
aber eine einfache nota simple (Grundstücksauskunft) beim Grundbuchamt
bekommen.
g. Eine Wertzuwachssteuer
(plusvalía) wird von spanischen Gemeinden erhoben, die nach
dem Gesetz eigentlich der Verkäufer zahlen muss. Eine solche
Steuer gibt es in Deutschland nicht. Alle anderen Steuern beim Immobilienerwerb
sind in beiden Ländern zumindest ähnlich.
h. 5 Prozent des Kaufpreises
muss in Spanien der Verkäufer einbehalten, wenn er an einen Nicht-Residenten
verkauft. Dieser kann das Geld bei Abgabe einer Steuererklärung
zurückerhalten. In Deutschland haftet der Verkäufer nicht
für Steuerschulden des Käufers.
i. Eine Erbschaft benötigt
in Deutschland keine ausdrückliche Annahmeerklärung. Die
Rechtslage in Spanien verlangt die Erbschafts - annahmeerklärung
(aceptación de la herencia) vor dem Verkauf eines ererbten
Grundstücks.
j. Jeder Vertreter, der
eine notarielle Vollmacht vorlegt, kann in Deutschland einen Grundstückserwerb
durchführen. In Spanien gilt dies ebenso, allerdings ist dann
zusätzlich eine amtliche Übersetzung und die internationale
Apostille erforderlich.
14. Frage: Wie ist derzeit
die Nachfrage und wozu brauche ich einen Berater?
Spanien genießt derzeit einen
unwahrscheinlichen Boom und viele Europäer sind derzeit als Nachfrager
auf dem Immobilienmarkt aktiv. Dennoch muss Kaufinteressenten klar
sein, dass sie sich im Ausland befinden und neben der anderen Sprache
auch andere Gesetze und Gewohnheiten gelten. Wer jedoch mit einem
guten Vermittler am Markt aktiv ist, welcher sein Know-How und Kontaktnetz
(ggf. Dolmetscher, Anwalt und Steuerberater, Architekt und Ingenieur,
etc.), wird jegliches Risiko ausschalten können.
Rechtsanwälte und Notare:
Der Käufer sollte nicht am falschen
Ende sparen. Ein Rechtsbeistand verursacht zwar geringe Mehrkosten,
gibt dem Käufer jedoch die notwendige Rechts- und Beratungs-sicherheit.
Wir verfügen über beste Kontakte zu den notwendigen
Rechtsanwälten mit verschiedenen Muttersprachen (Deutsch, Englisch,
Spanisch, Holländisch, Französisch, etc.), welche alle jeweils
Mitglied in der Spanischen Anwaltskammer sind und bieten unseren Mandanten
somit den jeweiligen Service alle Verträge in ihrer Muttersprache
übersetzt und erklärt zu bekommen.Notare haben im Gegensatz
zu anderen Ländern in Spanien nicht die Pflicht der Vertragsprüfung,
sondern lediglich die Pflicht der Grundbucheinsicht. Wichtig ist,
dass die Käuferrechte nach der Escritura (= notarielle Beurkundung
des privatschriftlichen Immobilienkauf-vertrages) unmittelbar im Grundbuch
zur Eintragung gelangen. Der Notar muß angehalten werden, den
Vollzug des Grundstückskaufvertrages - und der sich daraus für
den Käufer ergebenen Eigentums-rechte - umgehend im Grundbuch
einzu-tragen. Dies gilt insbesondere beim Grundstückskauf, da
der Erwerber ansonsten Gefahr läuft, nicht Eigentümer
der Bebauung beim ggf. vereinbarten Bauträgermaßnahmen
zu werden.
15. Frage: Welche Tips zum
Hausbau (Technik/Heizung) können Sie mir geben?
Heutiger Standard sollten immer der
Einbau einer Zentralheizung bzw. zumindest die notwendige Vorinstallation
und eine gute Wärmeisolierung, die Einplanung von Wirtschafts-
und Abstellraum, Einbau von isolierverglasten Fenstern (i.d.R. Kunststoff
bzw. Aluminium wegen der Witterung, im besonderen Fall auch schon
Holzfenster), Einbau von Solaranlagen, Niedrigenergiesysteme, etc.
sein. Um die reine Netto-Wohnfläche zu berechnen muß
man vom spanischen Maß in der Regel 30 % von der meistens angegebenen
(Konstruktions-)Fläche in Abzug bringen.
16. Frage: Welche Besonderheiten
gibt es für den Makler/Consultant und wer trägt die Courtage?
In Spanien gibt es mittlerweile in
der Immobilienbranche die sog. Berufsfreiheit, d.h. hier kann jeder
Immobilien vermitteln. Besonders qualifizierte Vermittler verfügen
über das sog. API-Zeichen. Die von der Kammer empfohlene
Maklercourtage beträgt i.d.R. 5 % des Kaufpreisvolumens
bis zu 10 % sind üblich welche überwiegend vom Verkäufer
getragen wird.
17. Frage: Wer führt Wertschätzungen/Taxierungen
durch und was kosten diese in der Regel?
Sind empfehlenswert und kosten in
der Regel je nach Objektgröße bis zu 1 % vom Taxierungswert,
können von Grundstückssachverständigen oder auch Maklern
erstellt werden. Bei der Aufnahme von Finanzierungen (= Hypotheken)
wird die Taxierung i.d.R. von einem Gutachter der Bank durchgeführt.
18. Frage: Was ist beim Erwerb
eines Neubaus hinsichtlich von Vertrags-gestaltung, Bankbürgschaft,
etc. zu beachten?
Beim Erwerb von seriösen Bauträgermaßnahmen
sind individuelle und ausführliche Bauverträge mit Fertigstellungsdatum,
Konventionalstrafe bei Zeitüberschreitung, fester Endpreis und
kompletter Baubeschreibung heute Standard. Für die Kaufpreiszahlungen
gewährt der Bauträger in der Regel eine entsprechende Bankbürgschaft
einer namhaften Großbank. Der Erwerber als Bauherr sollte unbedingt
eine Versicherung (ähnlich Bauwesen- und Bauherrenhaftplicht
in Deutschland) denken!
19. Frage: Welche Steuern fallen
für den Erwerber/Verkäufer an?
Der spanische Staat verlangt i.d.R.
aus jedem Immobiliengeschäft seine Abgaben ein kurzer
Überblick der Steuern, die für Käufer und/oder Verkäufer
beim Immobilienerwerb anfallen
(ITP) Grunderwerbssteuer:
Sie fällt bei allen Secondhand-Geschäften
an und wird vom Erwerber bezahlt. Das Eigentum wird im Grundbuch nur
dann umgeschrieben, wenn sie auch bezahlt wurde. Grundlage der Berechnung
ist der in der Escritura bzw. dem Privatvertrag genannte Grundstückskaufpreis.
(IVA) Umsatzsteuer:
Die IVA fällt statt der
Grunderwerbssteuer immer dann an, wenn von einem mehrwertsteuerpflichtigen
Bauträger (i.d.R. bei Neubaumaß-nahmen = Erstübertragung
von neuen Chalets, Appartements, Villen, etc.) erworben wird, beträgt
7 % vom Kaufpreis und ist vom Käufer zu zahlen. Beim Verkauf
von Geschäftslokalen fällt die IVA. i.d.R. ebenfalls an
und beträgt 16 %.
(Plusvalia) Wertzuwachssteuer:
Sie wird auch Bodenwertzuwachssteuer
genannt und ist vom Verkäufer auf die Wertsteigerung von Grund
und Boden (Gebäude oder sonstige Aufbauten werden nicht bewertet)
während seiner Besitzzeit zu zahlen. Die Steuerhöhe bemisst
sich nach dem Katasterwert der Immobilie, im Verhältnis der Besitzzeit
des Verkäufers und beträgt zwischen ca. 16 bis 30 % des
ermittelten Wertzuwachses. In der Regel wird vom vereinbarten Kaufpreis
ein entsprechender Einbehalt über ca. 5 % auf Anderkonto bis
zur endgültigen Festsetzung einbehalten Käufer und
Verkäufer haften gemeinsam für die Bezahlung.
Spekulationssteuer, Einbehalt
auf Einkommenssteuer:
Immobilienkäufer sollten sich
bei Ihren Beratern erkundigen, ob sie 5 % als Steuereinbehalt (Retención)
auf die Einkommenssteuer abführen müssen oder nicht - wer
Grundbesitz von einem nichtresidenten Verkäufer erwirbt, sollte
daher vorsichtig sein. Nichtresidente Verkäufer müssen den
beim Verkauf erzielten Gewinn (= Differenz Zwischen An- und Verkaufspreis
nach Escritura-Angaben) mit pauschal 35 % versteuern. Residenten hingegen
zahlen z.B. nur 18 % wenn sich die Immobilie mindestens 1 Jahr lang
vor Verkauf in deren Besitz befand. Eine steuerfreie Veräußerung
ist immer dann möglich, wenn sich der Verkaufs - gegenstand bereits
zum Stichtag per 31.12.1996 bereits zehn Jahre im Besitz des Verkäufers
befand. Ein Resident mit Erstwohnsitz in Spanien genießt weitere
Vorteile, wenn er z.B. den erzielten Verkaufserlös erneut in
eine Wohnstätte innerhalb Spaniens investiert, so ist der Veräußerungsgewinn
steuerfrei. Alle Details hierzu wird Ihnen ein Steuerberater ausführlich
erläutern.